Best Execution Policy

1. Einleitung

1.1 Diese Richtlinie zur bestmöglichen Ausführung (die "Richtlinie") enthält Informationen darüber, wie Van Sterling Capital Limited ("VSC", "wir", "uns" usw.) bei der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden die bestmögliche Ausführung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente ("MiFID II") und dem Conduct of Business Sourcebook ("COBS") der Financial Conduct Authority anstrebt.

1.2 Der Begriff "bestmögliche Ausführung" bezeichnet die Pflicht, bei der Ausführung von Geschäften im Namen von Kunden alle ausreichenden Schritte zu unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis unter den jeweiligen Umständen zu erzielen. VSC ist ihren Kunden gegenüber verpflichtet, die bestmögliche Ausführung anzustreben, wenn wir im Namen der Kunden Geschäfte mit den in dieser Richtlinie genannten Arten von Finanzinstrumenten ausführen.

2. Geltungsbereich dieser Policy

2.1 Diese Policy deckt den Handel von VSC mit den folgenden Finanzinstrumenten ab:

2.1.1 Aktien: einschließlich Aktien und Hinterlegungsscheine;
2.1.2 Schuldtitel: einschließlich indexgebundener Gilts, Gilts, Geldmarktinstrumente, Unternehmensanleihen und Asset-Backed Securities;
2.1.3 Derivate: einschließlich Zinsderivate, Kreditderivate, Währungsderivate, Aktienderivate und Warenderivate;
2.1.4 Anteile oder Aktien an kollektiven Kapitalanlagen einschließlich verbriefter Instrumente;
2.1.5 börsengehandelte Produkte (einschließlich börsengehandelter Fonds und börsengehandelter Schuldverschreibungen);
und
2.1.6 Differenzkontrakte.

2.2 Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen an die bestmögliche Ausführung gemäß MIFID II nicht für Devisenkassageschäfte (FX) gelten. Daher sind wir nicht zur bestmöglichen Ausführung verpflichtet, wenn Sie uns bitten, Devisenkassageschäfte für Sie auszuführen. Wir verpflichten uns jedoch, Sie stets fair zu behandeln und Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit solchen Geschäften entstehen können, zu regeln.

3. Anwendung der Ausführungsfaktoren

3.1 Bei dem Versuch, die bestmögliche Ausführung eines bestimmten Auftrags zu erreichen, berücksichtigt VSC alle relevanten Faktoren, einschließlich der folgenden:

3.1.1 Preis: Dies ist der Preis, zu dem ein Finanzinstrument gehandelt wird;
3.1.2 Kosten: Hierunter fallen alle Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Auftragsausführung, einschließlich impliziter Kosten, wie etwa mögliche Auswirkungen auf den Markt, und expliziter Kosten, wie etwa Maklergebühren;
3.1.3 Geschwindigkeit: Dies ist die Zeit, die für die Ausführung einer Transaktion benötigt wird;
3.1.4 Ausführungs- und Abwicklungswahrscheinlichkeit: Dies ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir in der Lage sein werden, das Geschäft abzuschließen und dass es abgewickelt wird; 3.1.5 Größe: dies ist die Größe der Transaktion;
und
3.1.6 Art des Geschäfts oder sonstige für die Ausführung des Geschäfts relevante Erwägungen: tSo können die besonderen Merkmale eines Geschäfts die bestmögliche Ausführung beeinflussen.

3.2 VSC bestimmt die relative Wichtigkeit jedes dieser Ausführungsfaktoren, indem wir unser kaufmännisches Urteilsvermögen und unsere Erfahrung im Lichte der vernünftigerweise verfügbaren Marktinformationen einsetzen und eine Reihe von Kriterien berücksichtigen, nämlich:

3.2.1 Die Anlageabsicht des Portfoliomanagers, der den Auftrag erteilt hat;
3.2.2 Die Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand dieses Auftrags sind, z. B. Eigenkapital- oder Schuldinstrumentet;
3.2.3 Die Arten von Handelsplätzen, über die der Handel abgewickelt werden kann;
3.2.4 Die Merkmale und die Art des Kundenauftrags, einschließlich der Angabe, ob besondere Anweisungen erteilt wurden;
3.2.5 Die Kategorisierung der Kunden von VSC;
und
3.2.6 Marktbedingungen, wie der Grad der Liquidität und Volatilität des Marktes.

3.3 Bei den meisten Transaktionen werden wir den folgenden Hauptausführungsfaktoren (die nicht die ausschließlichen Faktoren sein sollen) Vorrang einräumen:

3.3.1 Ausführungswahrscheinlichkeit/Größe – angesichts des Umfangs einiger unserer Geschäfte können wir der Wahrscheinlichkeit der Ausführung Vorrang einräumen, was bedeutet, dass wir Ausführungsplätze bevorzugen, die es uns ermöglichen, entweder den gesamten Auftrag oder zumindest einen wesentlichen Teil davon auszuführen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Auftrag besonders groß ist oder wenn ein bestimmtes Instrument nicht sehr liquide ist;
3.3.2 Preis – dies ist der Preis des Instruments (d.h. ohne die vom Makler oder Ausführungsplatz erhobenen Kosten);
und
3.3.3 Geschwindigkeit – bei bestimmten Transaktionen kann Geschwindigkeit ein wesentlicher Faktor sein. Wenn der Portfoliomanager beispielsweise glaubt, dass sich der Markt kurzfristig bewegen könnte, kann er/sie das Handelsteam anweisen, der Geschwindigkeit als Ausführungsfaktor Vorrang einzuräumen, um sicherzustellen, dass wir von etwaigen Marktbewegungen profitieren.

3.4 Im Allgemeinen stellen wir die Kosten als Ausführungsfaktor nicht in den Vordergrund, da die Kosten für Dritte, die wir mit unseren Ausführungsplätzen vereinbart haben, für die meisten unserer Geschäfte ziemlich standardisiert sind. Dies kann in bestimmten Märkten anders sein, z. B. in Schwellenländern, in denen die Marktpraktiken möglicherweise weniger entwickelt sind. Wo dies der Fall ist, werden wir den Kosten als Ausführungsfaktor mehr Gewicht beimessen. Bitte beachten Sie, dass VSC keine eigenen Ausführungskosten erhebt, obwohl wir die von Dritten, wie z.B. externen Brokern, erhobenen Ausführungskosten weitergeben.

3.5 Darüber hinaus neigen wir nicht dazu, der Wahrscheinlichkeit einer Abrechnung Vorrang einzuräumen, da dies auf den meisten entwickelten Märkten in der Regel keine Rolle spielt. Auf weniger entwickelten Märkten kann sich der Schwerpunkt jedoch verschieben, wenn wir dies zum Schutz Ihrer Interessen für notwendig erachten.

3.6 Wenn VSC einem Makler einen Auftrag zur Ausführung erteilt, berücksichtigt VSC nicht nur diese Faktoren und Kriterien, sondern auch die Fähigkeit des Maklers, die Verpflichtungen zur bestmöglichen Ausführung zu erfüllen (siehe Abschnitt 5).

3.7 Die Anwendung der Ausführungsfaktoren wird sich zwangsläufig in Bezug auf den Handel auf bestimmten Märkten unterscheiden, z. B. auf Märkten, auf denen die Vorhandelsinformationen extrem begrenzt sind, und auf Märkten, auf denen Vorhandelsinformationen in großem Umfang verfügbar und sehr transparent sind, oder für hochgradig illiquide Instrumente im Vergleich zum Handel mit Instrumenten, die ein hohes Maß an Liquidität aufweisen.

3.8 Während des Handelsprozesses wird VSC bei der Berücksichtigung der einzelnen Ausführungsfaktoren ihr Fachwissen und ihre Erfahrung einsetzen, um ein optimales Gleichgewicht zwischen allen Faktoren zu erreichen, auch wenn diese miteinander in Konflikt stehen. Insgesamt kann dies bedeuten, dass VSC und die von uns ausgewählten Ausführungsplätze trotz unserer gutgläubigen Bemühungen um die bestmögliche Ausführung nicht immer die bestmögliche Ausführung (unter Berücksichtigung der Merkmale eines jeden Geschäfts) für jedes Geschäft erzielen.

4. Aggregation der Aufträge

4.1 Wenn VSC der Ansicht ist, dass der Kauf oder Verkauf desselben Wertpapiers im besten Interesse von zwei oder mehr ihrer Portfolios liegt, kann sie die zu kaufenden oder zu verkaufenden Wertpapiere im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften zusammenfassen, um günstigere Preise oder eine effizientere Ausführung zu erzielen oder um Maßnahmen zu ergreifen, die eine faire Behandlung aller Kunden gewährleisten, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Bei bestimmten Aufträgen kann sich die Zusammenlegung zu Ihrem Nachteil auswirken, obwohl wir alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um die Interessen aller Kunden zu schützen. Insbesondere fassen wir Aufträge nur dann zusammen, wenn wir der Ansicht sind, dass eine solche Zusammenlegung insgesamt zum Vorteil aller Kunden, deren Aufträge zusammengefasst werden sollen, wirkt.

4.2 In seltenen Fällen kann VSC beschließen, dass es im besten Interesse der Kundenkonten ist, die in ihrem Ermessen stehen, miteinander in einem Finanzinstrument zu handeln, was auch als "Cross-Transaktion" bezeichnet wird. Cross-Transaktionen zwischen Konten können je nach den Richtlinien der Kunden möglich sein. Solche Transaktionen werden in der Regel von einem externen Makler ausgeführt und in der Regel zum Mittelkurs zwischen dem besten Geld- und Briefkurs oder dem volumengewichteten Durchschnittskurs (VWAP) für einen vorher festgelegten Zeitraum getätigt. Die Liquidität des Wertpapiers und das Niveau der Marktvolatilität sind einige der Faktoren, die bei der Entscheidung, ob ein Crossing durchgeführt wird, und bei der Festlegung des Preises berücksichtigt werden.

4.3 "Programm"-Geschäfte werden von VSC häufig verwendet, um Aufträge auszuführen, die sich auf die Cashflows der Kunden beziehen, d.h. um Barmittel in einzelnen Konten entweder zu investieren oder zu beschaffen, indem ein "vertikaler Teil" des Portfolios ausgeführt wird, so dass die Modellgewichtungen nicht beeinträchtigt werden. Diese Geschäfte werden elektronisch an die Programm-Handelsabteilungen von Brokern übermittelt, mit denen VSC eine Vereinbarung getroffen hat. eine Verbindung. Händler können auch kleinere Gruppen von nicht zusammenhängenden Geschäften zu Programmen zusammenfassen, um von den niedrigeren Provisionssätzen und der Effizienz des Programmhandels zu profitieren.

5. Auswahl des Ausführungsortes

5.1 Die Aufträge für alle Transaktionen werden von dem gewählten Broker ausgeführt.

5.2 Bei der Erteilung von Aufträgen an Makler (oder der Übermittlung von Aufträgen an Makler) zur Ausführung unternimmt VSC alle ausreichenden Schritte, um für ihre Kunden stets das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei jeder Transaktion berücksichtigt VSC die Bedeutung der Ausführungsfaktoren (siehe oben), wenn sie einen Ausführungsplatz und eine Handelsmethode auswählt. Um unserer Verpflichtung nachzukommen, alle ausreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen stets das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, kann VSC eine Vielzahl von Handelsplätzen nutzen.

5.3 Unsere Handelssysteme erlauben den Handel nur mit von VSC zugelassenen Handelsplätzen. Die Handelsplätze werden auf globaler Basis ausgewählt, wobei die Daten der Transaktionskostenanalyse und die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

5.3.1 Ausführungsleistung – wie gut jeder Broker bei der Ausführung von Geschäften auf der Grundlage einer Analyse der Transaktionen nach dem Handel abgeschnitten hat;
5.3.2 Die Qualität der Algorithmen - wenn ein Makler uns Algorithmen zur Verfügung stellt, wie nützlich sind sie für uns und wie einfach sind sie zu benutzen?
5.3.3 Fähigkeit, Liquidität zu finden - wie erfolgreich ist dieser Broker bei der Suche nach verfügbarer Liquidität?
5.3.4 Benutzerfreundlichkeit/Umfang der Dienstleistungen - wie gut ist das Dienstleistungsangebot dieses Maklers, und wie einfach und bequem ist es zu nutzen?
5.3.5 Kommunikation insgesamt - Qualität der Kommunikation und Reaktionsfähigkeit;
5.3.6 Programmhandel - wie effizient ist dieser Broker in Bezug auf die effiziente und effektive Abwicklung von Programmhandel?
5.3.7 Kapital und Risiko - Spielraum für einen effizienten Zugang zur Bilanz eines Maklers, um Risikogeschäfte zu erleichtern.

5.4 VSC-Händler können nach eigenem Ermessen jeden Handelsplatz auf der globalen VSC-Liste der zugelassenen Broker auswählen, der ihrer Meinung nach die beste Ausführung bietet.

6. Handelsverpflichtungen in Aktien und Derivaten

6.1 MiFID II verpflichtet uns, Geschäfte mit Aktien auszuführen, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem Handelsplatz an einem geregelten Markt, einem MTF oder einem systematischen Internalisierer oder einem gleichwertigen Drittlandshandelsplatz gehandelt werden, es sei denn, diese Aktien fallen gemäß Artikel 23 der MiFIR nicht unter diese Verpflichtung. Diese Anforderung kann bedeuten, dass wir in einer sehr geringen Anzahl von Fällen an folgenden Orten handeln müssen an einem EU-Handelsplatz, selbst wenn an einem Nicht-EU-Handelsplatz ein besserer Preis oder mehr Liquidität verfügbar sein könnte.

6.2 VSC wird auch der obligatorischen Derivatehandelsverpflichtung gemäß EMIR unterliegen, die uns dazu verpflichtet, bestimmte Derivatetransaktionen auf geregelten Märkten, MTFs, OTFs oder gleichwertigen Handelsplätzen in Drittländern auszuführen.

7. Zustimmung zur Ausführung außerhalb eines geregelten Marktes, MTF oder OTF

7.1 VSC kann, vorbehaltlich Ihrer ausdrücklichen Zustimmung, Ihren Auftrag ganz oder teilweise außerhalb eines geregelten Marktes, MTF oder OTF ausführen. Wenn Sie nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges zu dieser Information sagen, werden wir, wenn Sie unsere Dienstleistungen weiterhin nutzen, davon ausgehen, dass Sie uns Ihre Zustimmung zum Handel außerhalb eines geregelten Marktes, MTF oder OTF gegeben haben, da wir glauben, dass dies in Ihrem besten Interesse ist.

8. Kundenspezifische Anweisungen

8.1 Wenn Sie VSC eine spezifische Anweisung in Bezug auf einen Auftrag erteilen, wird VSC diese Anweisung bei der Ausführung des Geschäfts so weit wie vernünftigerweise möglich befolgen. Indem wir Ihre spezifische Anweisung befolgen, haben wir die Verpflichtung erfüllt, Ihnen die bestmögliche Ausführung in Bezug auf dieses Geschäft oder in Bezug auf den Teil oder Aspekt des Auftrags, auf den sich Ihre Anweisungen beziehen, zu bieten.
Wenn Sie uns jedoch eine spezifische Anweisung erteilt haben, die sich nur auf einen Teil oder ein Element eines Auftrags bezieht, schulden wir Ihnen dennoch die bestmögliche Ausführung in Bezug auf den Rest des Auftrags (d. h. den Teil, der nicht von der spezifischen Anweisung abgedeckt ist). Beispiele für solche Anweisungen sind unter anderem die Aufforderung, den Auftrag an einem bestimmten Handelsplatz oder einer bestimmten Art von Handelsplatz auszuführen.
Sie erkennen an, dass eine spezifische Anweisung von Ihnen VSC daran hindern kann, die Maßnahmen zu ergreifen, die wir in dieser Richtlinie entwickelt und umgesetzt haben, um das bestmögliche Ergebnis für die Ausführung dieser Aufträge in Bezug auf den Teil des Geschäfts zu erzielen, der von Ihrer spezifischen Anweisung abgedeckt wird.

8.2 Im Rahmen der Dienstleistung innerhalb der Plattform "1234.investments" agiert VSC als Tied Agent der BMCP GmbH, Kufsteiner Platz 5, 81679 München, Deutschland und alle Transaktionen werden von der BMCP GmbH ausgeführt.

9. Gebühren, Kosten und Anreize

9.1 VSC ist es gemäß MiFID II untersagt, Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile anzunehmen und zu behalten, die von Dritten gezahlt oder gewährt werden, mit Ausnahme bestimmter geringfügiger nicht-monetärer Vorteile.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich mit Ihnen vereinbart, wird VSC keine zusätzlichen Gebühren und Kosten für die Ausführung von Aufträgen erheben, abgesehen vom vereinbarten Management und Leistungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltungstätigkeiten.

9.3 Was die Vereinbarung von Provisionssätzen für die Ausführung von Geschäften mit externen Maklern betrifft, so ist VSC durch Veröffentlichungen und Transaktionskostenstudien über die Höhe und Spannen der Provisionssätze auf allen Märkten informiert. VSC nutzt diese Sätze als Rahmen für die Aushandlung von Provisionen mit Maklern auf der Grundlage der Quantität und Qualität der erhaltenen Dienstleistungen. Die Tarife für Programmgeschäfte spiegeln die Effizienz des Handels mit "Wertpapierkörben" wider. Der Handel mit elektronischen Systemen, ob Körbe oder einzelne Aktien, spiegelt im Allgemeinen die niedrigeren Kosten dieser Art der Ausführung wider. Der Handel mit einzelnen Wertpapieren erfordert mehr Aufmerksamkeit und Dienstleistungen seitens des Brokers, die eine Kapitalbindung und die Inanspruchnahme des Verkaufspersonals bei der Suche nach oder Verhandlung mit der Gegenseite des Handels umfassen können. Diese Geschäfte werden zu Preisen ausgeführt, die die erbrachten Dienstleistungen widerspiegeln.

10. Berichterstattung

10.1 In Übereinstimmung mit unseren aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen als Wertpapierfirma, die Aufträge ausführt und Kundengelder verwaltet, stellt VSC ein Kundenportal zur Verfügung, auf dem der Kunde die von ihm bezahlten Kosten einsehen kann.

11. Überwachung und Überprüfung

11.1 VSC hat eine Reihe von Verfahren eingeführt, um die Einhaltung dieser Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung zu gewährleisten:

11.1.1 VSC hat einen Governance-Rahmen und einen Kontrollprozess implementiert, durch den die Wirksamkeit unserer Auftragsausführungsregelungen (einschließlich dieser Richtlinie) überwacht wird, um etwaige Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Mithilfe dieses Governance-Rahmens und Kontrollprozesses wird VSC beurteilen, ob die in dieser Richtlinie genannten Ausführungsplätze und die damit verbundenen Vereinbarungen das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen oder ob wir unsere Ausführungsregelungen ändern müssen.
11.1.2 Die Handelssysteme von VSC erlauben nur den Handel mit von VSC zugelassenen Handelsplätzen. Die Aufnahme von Handelsplätzen in die Liste der zugelassenen Handelsplätze unterliegt einem formalen Überprüfungsverfahren (siehe Abschnitt 5).
11.1.3 Nach der Genehmigung werden die Veranstaltungsorte fortlaufend im Hinblick auf ihre Fähigkeit, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, ihre Effektivität bei der Abwicklung und das relative Niveau der die von den Ausführungsplätzen ausgehenden Risiken, um sicherzustellen, dass sie für die Kunden stets die besten Ergebnisse liefern.
11.1.4 VSC nimmt die Dienste einer dritten Partei in Anspruch, um unabhängige Post-Trade-Analysedienste zu den Transaktionskosten zu erbringen, die VSC für ihre Aktienhandelsaktivitäten entstehen. Solche Dienstleistungen ermöglichen es VSC, die Handelskosten für die verschiedenen Broker effektiv zu vergleichen und zu überwachen.

11.2 Wir überprüfen unsere Auftragsausführungsregelungen und -Policy mindestens einmal jährlich oder immer dann, wenn eine wesentliche Änderung eintritt, die sich auf unsere Fähigkeit auswirkt, das beste Ergebnis für die Ausführung Ihrer Aufträge auf einer einheitlichen Basis zu erzielen. Wir werden Sie über alle wesentlichen Änderungen informieren von Zeit zu Zeit schriftlich mitteilen. Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn ihre Bekanntgabe erforderlich ist, um den Kunden in die Lage zu versetzen, eine fundierte Entscheidung in Bezug auf die Grundsätze der bestmöglichen Ausführung zu treffen, die für die Geschäfte des Kunden gelten. In diesen Fällen wird VSC die Richtlinie erneut an die Kunden herausgeben und eine einseitige Zustimmung zu diesen Änderungen einholen. Eine Kopie unserer aktuellen Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung ist auf Anfrage jederzeit erhältlich.

11.3 Wenn Sie eine angemessene und verhältnismäßige Anfrage nach Informationen zu dieser Richtlinie oder damit zusammenhängenden Verfahren stellen, werden wir diese klar und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens beantworten.

12. Aufzeichnungen

12.1 Alle Mitteilungen, die sich auf den Empfang, die Übermittlung und die Ausführung von Aufträgen beziehen und/oder die zu Aufträgen führen oder führen können, werden gemäß unseren Geschäftsbedingungen aufgezeichnet.

13. Einverständnis des Kunden

Bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist VSC verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Kunden zu dieser Richtlinie einzuholen. Durch die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit VSC erklärt sich der Kunde mit der Richtlinie einverstanden, die Teil des allgemeinen Vertrags zwischen dem Kunden und dem Unternehmen ist.
Darüber hinaus erkennt der Kunde an, dass einige Transaktionen, die VSC in seinem Namen abschließt (z.B. Transaktionen im Zusammenhang mit CFDs), vom Broker (einschließlich des Brokers des Kunden) möglicherweise nicht an einer anerkannten Börse oder einem multilateralen Handelssystem ausgeführt werden und der Kunde daher möglicherweise größeren Risiken ausgesetzt ist.

14. Begriffsbestimmungen

EWR” bedeutet den Europäischen Wirtschaftsraum;

EMIR” bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister;

Ausführungsplatz” bezeichnet einen geregelten Markt, ein MTF, ein OTF, einen Systematischen Internalisierer, einen Market Maker oder einen anderen Liquiditätsanbieter oder eine Einrichtung, die eine eine ähnliche Funktion in einem Drittland wie eine der vorgenannten Personen ausüben;

MTF” ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das eine Vielzahl von Dritten zum Kauf und Verkauf zusammenführt Beteiligungen an Finanzinstrumenten in einer Weise, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen von Titel II der MiFID II führt;

MiFIR” bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente;

MiFID II” bezeichnet die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte und Finanzinstrumente (Nr. 2014/65/EU) und alle Durchführungsrichtlinien

OTF” bezeichnet ein multilaterales System, das kein geregelter Markt oder MTF ist und in dem eine Vielzahl von Dritten, die Anteile an Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten kaufen und verkaufen, die Möglichkeit haben im System auf eine Weise interagieren, die zu einem Vertrag gemäß Titel II der MiFID II führt;

Professioneller Kunde” bezeichnet einen Kunden, den wir im Einklang mit den geltenden Vorschriften als "professionellen Kunden" eingestuft haben;

Geregelter Markt” ist ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Zusammenführung mehrerer Dritter erleichtert Kauf und Verkauf von Anteilen an Finanzinstrumenten in einer Weise, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die nach ihren Regeln und/oder Systemen zum Handel zugelassen sind, und die zugelassen ist und ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen von Titel III der MiFID II funktioniert;

Spezifische Anweisung” bezeichnet Anweisungen, die VSC von einem Kunden bei der Erteilung eines Ausführungsauftrags erteilt werden. Beispiele für solche Anweisungen können unter anderem die Wahl eines Limitpreises, eines Zeitraums, in dem der Auftrag gültig bleibt, oder die Aufforderung, den Auftrag an einem bestimmten Handelsplatz auszuführen, umfassen;

Handelsplatz” bezeichnet einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF.

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